PPWRstamp

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Unsere multimodale EU-27 Logistik Karton-Set Auszeichnung durch das DPP Berichtswesen.

EPRppwr

aus deutscher Sicht

Umweltschutz kann nur funktionieren, wenn diejenigen, die ihn ernst nehmen, wirtschaftlich nicht die Dummen sind.

deutsche Version PPWR
Das Hauptziel der überarbeiteten PPWR besteht darin, einen einheitlichen Rechtsrahmen in allen EU-Mitgliedstaaten zu schaffen, um die Verpackungsabfallreduktionsziele zu erreichen.
Pflicht seit 12. August 2026 – ohne Übergangsfrist
Aufbewahrung: 5 Jahre (bei Einwegverpackung)

Praktisch empfiehlt es sich, die Erklärungen sicher und auffindbar zu archivieren – idealerweise digital, versioniert und einer eindeutigen Verpackungskennung zugeordnet, damit Sie bei einer Behördenanfrage schnell die richtige Fassung vorlegen können.

Wen betrifft die PPWR?
Die PPWR betrifft nahezu jedes Unternehmen, das Verpackungen auf dem EU-Markt in Verkehr bringt, importiert oder vertreibt, unabhängig von Größe oder Branche. Bestimmte Sektoren wie Medizin und Lebensmittel werden gesondert betrachtet, da hier ergänzende Anforderungen aus bestehenden Normen gelten.
Dachser PPWR
Fulfilment-Dienstleister – also „jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, an denen sie kein Eigentumsrecht hat, ausgenommen Postdienste […]“ (Artikel 3 Nr. 11 der PPWR) – müssen gewährleisten, dass die befüllten oder unbefüllten Verpackungen von der Zeit der Lagerung bis hin zum Versand die in Artikel 5-12 genannten Anforderungen erfüllen. Bei nicht-konformen Verpackungen ist der Fulfilment-Dienstleister ggf. dazu verpflichtet, den Hersteller aufzufordern, innerhalb einer bestimmten Frist Abhilfe zu schaffen. Wenn dies nicht zum Erfolg führt, muss der Fulfilment-Dienstleister seine Dienstleistungen so lange aussetzen, bis die Anforderungen erfüllt sind.

Was ist die PPWR-Konformitätserklärung?
Die EU-Konformitätserklärung ist das zentrale Dokument, mit dem der Erzeuger einer Verpackung schriftlich und rechtsverbindlich erklärt, dass die betreffende Verpackung alle einschlägigen Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungsanforderungen der PPWR erfüllt. Amtlich verlangt ist die Aussage, dass die Verpackung die Anforderungen der Art. 5 bis 12 erfüllt (Art. 39 Abs. 1). Wer mehr unterschreibt, haftet für mehr. Geregelt ist sie in Artikel 39 der Verordnung (EU) 2025/40; den inhaltlichen Aufbau gibt Anhang VIII vor. Die Erklärung ist kein internes Memo, sondern eine formale Erklärung, mit der der Erzeuger die Verantwortung für die Konformität der Verpackung übernimmt. Die Konformitätserklärung muss für jede Verpackung bzw. jeden Verpackungstyp ausgestellt werden. Sie bezieht sich nicht auf das Unternehmen als Ganzes, sondern auf den konkreten Gegenstand der Erklärung.
PPWR in andern Ländern
Neu unter der PPWR sind die ökomodulierten EPR-Gebühren: Verpackungen mit schlechterer Recyclingleistung zahlen mehr, recyclingfähigere weniger. Für Unternehmen mit EU-weitem Vertrieb kommt die Komplexität der Mehrländer-Registrierung hinzu: jeder Mitgliedstaat hat eigene Register, Fristen und Gebührenlogiken.

PPWR und CSRD: die Verbindung zur ESRS E5
Wer beide Anforderungen getrennt bearbeitet, erzeugt Doppelarbeit. Wer die Datenbasis einmal sauber aufbaut, nutzt sie mehrfach.

Welche Strafen drohen bei Nichteinhaltung der PPWR?
Bei Verstößen gegen Registrierungs- oder Meldepflichten drohen allein in Deutschland Bußgelder von bis zu 200.000 Euro. Im schlimmsten Fall können PPWR-Verstöße zu Produktverboten, Produktrücknahmen oder Rückrufen führen. Das Marktzugangsrisiko ist damit die schwerwiegendste Konsequenz einer fehlenden Konformität.

Was ist der Unterschied zwischen Erzeugeridentifikation und Erzeugerkennzeichnung?
Artikel 15 der PPWR definiert zwei Pflichten. Die Erzeugeridentifikation bedeutet, dass jede Verpackungseinheit über eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer eindeutig rückverfolgbar sein muss. Dies gilt für die Gesamtverpackungseinheit, nicht für einzelne Materialien. Die Erzeugerkennzeichnung nach Absatz 6 verlangt zusätzlich die Angabe des eingetragenen Handelsnamens, der Postanschrift und gegebenenfalls eines elektronischen Kommunikationsmittels auf der Verpackung.

Sind Klebeband, Folie, Paletten und Kartons bei Transportverpackungen eigene Verpackungseinheiten?
Ja. Die Europäische Kommission hat in ihrer PPWR-FAQ klargestellt, dass Bestandteile wie Klebeband, Folie, Umreifungsband, Paletten, Palettenrahmen und Kartons eigenständige Verpackungseinheiten sind, nicht Bestandteile einer übergeordneten Transportverpackung. Jede Einheit kann einen eigenen Erzeuger und eine eigene Konformitätserklärung haben. Das Zusammenfügen mehrerer solcher Einheiten zu einem Transportverpackungsset macht das zusammenfügende Unternehmen nicht automatisch zum Erzeuger der Gesamtverpackung. Diese Klarstellung weicht von der bisherigen Auslegung deutscher Behörden wie der ZSVR und des EUNR ab; bereits durchgeführte Rollenbewertungen sollten überprüft werden.“

wichtige Definitionen

PPWR Termine

Neue Vorgaben zur Gestaltung von Verpackungen – Nachhaltigkeitsanforderungen und Minimierungsverpflichtung

Mit Wirkung zum 12. August 2026 sind neue Vorgaben zur Gestaltung von Verpackungen zu beachten. Dies umfasst unter anderem folgende Bestimmungen:

Art. 5 regelt für bestimmte in Verpackungen enthaltene Stoffe Beschränkungen, wie für die Konzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom in Verpackungen, die auf maximal 100 mg/kg limitiert wird. Für Lebensmittelkontaktverpackungen gelten ab dem 12. August 2026 Grenzwerte für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS). Unabhängig davon, plant die EU seit geraumer Zeit allgemein Grenzwerte für PFAS einzuführen, wofür die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) aktuell noch einen Beschränkungsvorschlag ausarbeitet. Mit einem Inkrafttreten des Verbots ist 2026 oder 2027 zu rechnen.

Art. 6 bestimmt, dass alle in den Verkehr gebrachten Verpackungen recyclingfähig sein müssen. Recyclingfähig bedeutet, dass Verpackungen aus Materialien bestehen müssen, die für Recyclingprozesse geeignet sind und so verwendet werden, dass sie ohne Schwierigkeiten wiederverwendbar und wieder verarbeitbar sind.
Ab dem 1. Januar 2030 (oder drei Jahre nach Inkrafttreten des entsprechenden Durchführungsrechtsakts der Kommission) muss nach Art. 7 im Hinblick auf den Kunststoffanteil von in Verkehr gebrachten Verpackungen ein bestimmter Prozentsatz an Rezyklat, der aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen wurde, enthalten sein. Der Prozentsatz an Rezyklat ist im Einzelnen abhängig von der Verpackungsart und wird zwischen 10 % bis 35 % liegen.

Art. 9 legt fest, dass Tee- oder Kaffeebeutel und ähnlich vergleichbare durchlässige Beutel, Etikette, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sind, sowie Aufkleber, die an Obst und Gemüse angebracht sind, auch als Verpackungen gelten und mit den Normen für Kompostierung und Bioabfällen, sowie den in Art. 6 genannten Normen für die Eigenkompostierung entsprechen müssen.

Art. 10 statuiert, dass die Verpackungen so gestaltet sein müssen, dass eine Minimierung von Verpackungsmaterialen gewährleistet ist. Die EU-Kommission wird die europäischen Normungsorganisationen beauftragen, für die am meisten verwendeten Verpackungsarten Höchstwerte für Gewicht, Volumen, Wandstärke und Leerraum festzulegen. Übermäßige Verpackungsmaterialien, übermäßiges Gewicht und übermäßiges Volumen sollen verhindert werden, um das Abfallaufkommen zu reduzieren.

Ab dem 1. Januar 2030 dürfen die Wirtschaftsakteure dann keine Verpackungen in Verkehr bringen, die den in Anhang V der PPWR genannten Formaten und den dort aufgezählten Verwendungszwecken entsprechen (Art. 25 Abs. 1); bspw. Einwegkunststoffverpackungen für Würzmittel, Kaffeesahne, Zucker etc. im Gastgewerbe. Gerade in diesen Bereichen ist es entscheidend, sich frühzeitig mit den künftigen Verboten zu befassen und alternative Verpackungsformen zu prüfen.

Umweltaussagen dürfen in Bezug auf Verpackungen nur getroffen werden, wenn die Verpackungseigenschaften über die Mindestanforderungen der Verpackungsverordnung hinausgehen und klar wird, worauf sich die Aussage genau bezieht (Verpackungseinheit, Teil der Verpackungseinheit oder auf alle in Verkehr gebrachten Verpackungen). Dabei meint „Umweltaussage“ Aussagen darüber, dass die Verpackung eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt habe oder weniger schädlich für die Umwelt sei. Siehe dazu auch die Richtlinie (EU) 2024/825 (Empowering Consumers Directive), mit der die bestehende Richtlinie über unfaire Geschäftspraktiken (UCP-Richtlinie) in Bezug auf Greenwashing geändert wurde.

Besondere Kennzeichnungspflichten

In der EU gelten bislang keine einheitlichen Kennzeichnungspflichten für Verpackungen. In Italien oder auch in Frankreich gelten bereits jetzt besondere Kennzeichnungspflichten – auch für Verpackungen aus dem Ausland.

Vor dem Hintergrund dieser uneinheitlichen nationalen Bestimmungen soll künftig durch die Verpackungsverordnung eine Harmonisierung umgesetzt werden. Es wird diesbezüglich eine einheitliche Kennzeichnungspflicht eingeführt. Auf Verpackungen müssen künftig unter anderem folgende Informationen angegeben werden:
PPWR Kennzeichnung
Informationen über die Materialzusammensetzung der Verpackungen müssen in Form von leicht verständlichen Piktogrammen angegeben werden. Die konkreten Piktogramme werden von der EU-Kommission mittels Durchführungsrechtsakten bis zum 12. August 2026 festgelegt. Der Entwurf des deutschen VerpackDG sieht zusätzlich die Kennzeichnung mit entsprechenden Abkürzungen vor (bspw. „PVC“, „PET“ oder „ALU“ – § 4 VerpackDG).
QR Code Manufcturer
Zusätzlich hierzu können Verpackungen mit einem QR-Code oder einem anderen standardisierten offenen digitalen Datenträger versehen werden. Hierbei können die QR-Codes u.a. Informationen über den Bestimmungsort jedes einzelnen Bestandteils der Verpackung enthalten, also dazu, wie die einzelnen Bestandteile der Verpackung durch Verbraucher bei der Entsorgung als Abfall sortiert werden sollen.
Verpackungen müssen eine Kennzeichnung mit Namen, Anschrift und ggf. elektronischen Kommunikationsmitteln der Erzeuger und Importeure der Verpackung tragen. Zudem müssen Erzeuger der Verpackung dafür sorgen, dass ihre Verpackungen mit einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder einem anderen Identifikationskennzeichen versehen sind. Die Regelungen zur Verpackungskennzeichnung gelten zusätzlich zu den übrigen Vorgaben der Produktkennzeichnung, die bspw. nach der Ökodesign-Verordnung, nach dem ElektroG, der ElektroStoffV für Elektro- und Elektronikgeräte, nach der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR) sowie nach zahlreichen besonderen produktrechtlichen harmonisierten Vorschriften nach dem New Legislative Framework gelten. Für Verpackungen wird damit künftig ebenfalls eine konsequente Traceability gewähreistet.
Handelt es sich um wiederverwendbare Verpackungen, so müssen diese mit einer Kennzeichnung versehen werde, durch die der Abnehmer über die Wiederverwendbarkeit der Verpackung informiert wird und klar eine Unterscheidung von Einwegverpackungen vorgenommen werden kann.

ab wann was?

PPWR Ziele
manchmal mit Bagatellgrenzen
Ab 12. August 2026
➲ Stoffe in Verpackungen
➲ Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR)
➲ Konformitätsbewertung
PPWR Stoffbewertung
Bis 12. Februar 2028
➲ Biobasierte Kunststoffe
➲ Überprüfung durch Kommission (=weitere Detaillierungen)
PPWR Logistik
Ab 12. Februar 2028
➲ Kompostierung
PPWR Kompostierung
Ab 12. August 2028
➲ Kennzeichnungspflichten für Materialzusammensetzung, Rezyklatgehalt, Sortierhinweise
PPWR Plastikquote
Ab 12. August 2029
➲ Kennzeichnungspflichten für wiederverwendbare Verpackungen
PPWR Piktogramme
Ab Januar 2030
➲ Abfallreduktion
➲ Recyclingsfähigkeit
➲ Mindestrezyklatanteile
➲ Minimierung von Verpackungen
➲ Wiederverwendung
➲ Leerraumquote
➲ Formate
PPWR Leerraum
Benchmark Kennzahlen

digital und einfach!

Technische Aspekte der Coreando DPP Umsetzung: Integration eines eindeutigen Produkt-Identifikators im oder an dem Produkt, welcher einen kostenlosen Zugang zum DPP ermöglicht mit Informationen über den Hersteller und die Person/das Unternehmen, die/der das Produkt auf dem EU-Binnenmarkt in Verkehr bringt. Produktinformation zu den Materialien, Bestandteilen, der Produktherkunft, Energieeffizienz, Nachhaltigkeitsdaten, Reparaturmöglichkeiten und den Ersatzteilen, Bereitstellung von Benutzerhandbüchern, Gebrauchsanleitungen, Warnhinweisen und Sicherheitsinformationen (Abb. Batterie-Pass).

Beispiel Batterie Produktpass
Ein digitaler Produktpass (DPP) ist die technische Bereitstellung produktspezifischer Daten. Bei richtiger Umsetzung werden Prozesse datengetrieben, automatisierbar und zukunftsfähig. Compliance und Reporting bietet u.a. die Plattform COREANDO.
Coreando.de
Die Coreando-Plattform hilft Unternehmen, produktbezogene Nachhaltigkeitsdaten zentral aufzubauen, zu berechnen und für verschiedene Anforderungen nutzbar zu machen. Viele Anforderungen basieren auf denselben Produkt-, Material-, Prozess- und Lieferantendaten.. Product Carbon Footprints und LCA liefern Umweltkennzahlen, Scope-3-Auswertungen nutzen produktbezogene Emissionsdaten, und Digitale Produktpässe machen ausgewählte Produkt- und Nachhaltigkeitsinformationen strukturiert verfügbar.

Ecodesign for Sustainable Products Regulation (ESPR)
Die bereits beschriebenen, im DPP enthaltenen Informationen, die sogenannten DPP-Daten, beschreiben das »Was«. Das »Wie« wird hingegen durch die »Ecodesign for Sustainable Products Regulation« (ESPR) beschrieben, einschliesslich eines zentralen EU-DPP-Registers.
ESPR
Coreando.de unterstützt dabei, Verpackungs-, Material-, Lieferanten- und Nachweisdaten strukturiert aufzubauen und für PPWR-relevante Anforderungen, Kundenanfragen, PCF, LCA und weitere Dokumentationsprozesse nutzbar zu machen. Ergänzend unterstützen es bei Datenstruktur, Methodik, Onboarding und Umsetzung, damit Unternehmen schneller zu belastbaren Ergebnissen kommen.

Inhaltsverzeichnis: Anforderungen an Stoffe und Materialien in Verpackungen (Art. 5 PPWR) und technische Dokumentationen zur Verpackungskonformität (Art. 38 PPWR), sowie EU-Konformitätserklärungen (Art. 39 PPWR).

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Auf Englisch heisst die Verordnung Packaging & Packaging Waste Regulation“, oder abgekürzt: PPWR. Laut PPWR müssen Verpackungen über den Verpackungs-Hersteller verpflichtend folgende Informationen tragen:
Materialzusammensetzung – z. B. „Papier“, „Kunststoff“, „Verbundmaterial“
Recyclingfähigkeit – Kennzeichnung, ob und wie die Verpackung recycelt werden kann
Rezyklatanteil (Recycled Content) – z. B. „30 % recycelter Kunststoff“ bei Kunststoffverpackungen
QR-Code oder digitale Produktpass-Informationen – für zusätzliche Transparenz und Rückverfolgbarkeit

Die Single-Use Plastics Directive (SUPD) und die Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) sind kein isoliertes Regelwerk. Sie stehen im direkten Zusammenhang mit weiteren EU-Initiativen, insbesondere der General Product Safety Regulation (GPSR), der Ecodesign for Sustainable Products Regulation (ESPR) und dem Digitalen Produktpass (DPP). Auch zum Product Carbon Footprint (PCF) bestehen inhaltliche Überschneidungen. PPWR ist damit kein isoliertes Compliance-Thema, sondern Teil einer übergreifenden Datenherausforderung.

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Die wichtigsten Rollen erklärt: Verpflichtungen gemäss PPWR richten sich direkt danach, welche Rolle(n) Sie einnehmen. Werfen wir einen Blick auf die zwei wichtigsten Rollen: Erzeuger und Hersteller.

Wenn Sie als Erzeuger gelten, tragen Sie die komplette Verantwortung für die Compliance Ihrer Verpackungen mit PPWR-Regelungen. Dies bescheinigen Sie durch eine sogenannte Konformitätserklärung, die Sie pro Verpackungsart ausstellen müssen. Diese Erklärung müssen Sie z.B. an Vertreiber weiterleiten. Der Erzeuger in jedem EU-Mitgliedsstaat muss als Erstinverkehrbringer die Einhaltung der verschiedenen Verpflichtungen sicherstellen, sowie die Entsorgungsaufwände gemäss Verursacherprinzip eigenständig finanzieren. Er ist verpflichtet in seinen Konformitäts-Erklärungen alle durch ihn registrierte Landes-Meldestellen und somit die Gültigkeit aufzuführen.
Wann gelten Sie als Erzeuger? Einfach erklärt: Wenn Sie Verpackungen unter Ihrem eigenen Namen oder Ihrer Marke in Verkehr bringen ODER wenn Sie selbst Verpackungen unter Ihrem eigenem Namen fertigen. Steht keine Marke auf der Verpackung, nutzen Sie FEFCO Normverpackungen ohne eigenes Verpackungsdesign = sind Sie nicht in der Erzeuger Rolle.

Wenn Sie als Hersteller gelten, müssen Sie sich in jedem Land, in dem Sie Verpackungen bereitstellen, registrieren und Ihre entsprechenden verkauften Verpackungsmengen regelmässig melden. Damit kommen Sie Ihren Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR) nach. Dies trifft insbesondere zu Sie indem Sie Handelswaren als Importeur / Vertreiber mit Verpackungen aus einem Drittland in Umlauf bringen. Wenn dies für Ihre Geschäftsprozesse nicht zutrifft sind Sie in der Lieferanten Rolle und damit letztlich verpflichet die jeweilige EU-Konformitäts-Erklärungen der Verpackungs-Hersteller auf Verlangen nachzuweisen.
Grundsätzlich gilt = das Leerraumverhältnis darf höchstens 50 Prozent betragen. Als Leerraum gilt dabei in Verpackungen der Raum, der mit Füllmaterial aus Papier, Luftpolstern, Luftpolsterfolie, Schaumstoff oder ähnlichem gefüllt ist. Leerraumverhältnis ist dabei das Verhältnis zwischen Gesamtvolumen und Volumen der enthaltenen Produkte.

Zentrale Massnahmen der Verordnung
Die Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) führt eine Reihe von entscheidenden Massnahmen ein, um die Umweltauswirkungen von Verpackungen in der Europäischen Union zu reduzieren. Im Kern zielt die PPWR darauf ab, das Abfallaufkommen zu minimieren, die Wiederverwendung zu fördern und die Recyclingfähigkeit von Verpackungen zu verbessern. Hierfür werden unter anderem verbindliche Ziele für den Einsatz von Rezyklaten festgelegt und Vorgaben für das Design von Verpackungen gemacht.

Erste Pflichten ab 12. August 2026: Was ändert sich konkret?

Neue Rollenbegriffe: Die PPWR unterscheidet erstmals klar zwischen Erzeugern und Herstellern von Verpackungen – mit jeweils eigenen Pflichten.
Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR): Verpackungs-Hersteller müssen sich künftig in jedem EU-Mitgliedstaat, in dem sie als Vormaterial Hersteller gelten, registrieren, Verpackungsmengen melden und die Entsorgung finanzieren.
Nationale Verpackungsregister in allen EU-Staaten: Eine EU-weite Einheitslösung gibt es nicht. Vormaterial-Hersteller können daher mit mehreren nationalen Register- und Meldepflichten konfrontiert sein.
Konformitätsbewertung: Verpackungen dürfen nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Konformität mit den PPWR-Vorgaben dokumentiert ist. Die Bewertung ist kein einmaliger Vorgang, sondern laufend zu überprüfen.
Stoffbeschränkungen: Ab August 2026 gelten für Kontaktverpackungen besonders niedrige Grenzwerte für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS), die in der Praxis einer weitgehenden Einschränkung dieser Stoffe gleichkommen. Die Verpackungs-Bestandteile müssen farblich bereits durch den Vormaterial Hersteller gekennzeichnet werden, da dieser die Abfallbewirtschaft übernimmt (Verursacherprinzip).

Was ist der Unterschied zwischen deutschem Verpackungsgesetz und EU-Verpackungsverordnung?
Bei der Verpackungsrichtlinie (94/62/EG) handelte es sich um eine EU-Richtlinie, die lediglich Ziele und Rahmenvorgaben für die Mitgliedstaaten enthielt. Das Verpackungsgesetz (VerpackG) ist die bisherige nationale Umsetzung der alten EU-Richtlinie.
Die neue Verpackungsverordnung (PPWR) hingegen ist unmittelbar geltendes EU-Recht, das das VerpackG künftig weitgehend ersetzen wird – mit europaweit einheitlichen und teilweise strengeren Vorgaben entlang des gesamten Lebenszyklus einer Verpackung.
Damit verschiebt sich der Fokus deutlich: weg von rein mengenbezogenen Meldepflichten hin zu qualitativen Anforderungen an Verpackungsdesign, Materialzusammensetzung und Nachweisfähigkeit. Nicht entscheidend ist, ob Verpackungen Haupt- oder Nebenbestandteil des Geschäftsmodells sind. Auch industrielle Verpackungen und Transportverpackungen fallen unter den Geltungsbereich.
Als Verpackung gilt jedes Produkt, das dazu bestimmt ist, ein anderes Produkt zu schützen, es zusammenzuhalten, Transport oder Verkauf zu ermöglichen oder Waren am Verkaufsort zu präsentieren.

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westa gruppe = nur in der Lieferanten-Rolle

Die bisherige EU-Richtlinie 94/62/EG (auch PPWD) wird zum Stichtag August 2026 durch die PPWR und mitgeltenden CE-Konformitäts-Erklärungen der Vorprodukt Verpackungs-Hersteller abgelöst. Eine Erzeugerrolle, selbst als Erzeugerfiktion nach Art. 21 bekleiden wir damit ab dem 12. August 2026 nicht. Wir beziehen Verpackungen vorbeteiligt (= bereits entpflichtet). Unser Pflicht als Wirtschafts-Akteur in der Lieferkette gilt nur für die Informationspflicht der Konformitätserklärung. Diese planen wir nach Erhalt vom Vorprodukt Hersteller auf den Lieferpapieren zum Aufruf-Nachweis mitzugeben.
Die delegierten Rechtsakte u.a. Transportverpackung, Stretchfolien, wie auch farbige Kennzeichnungs-Pflichten treffen somit ausnahmslos für die Vorprodukt-Herstellerverantwortung mit Registrierung im MS und deren Kosten der Abfallbewirtschaft, zu. Eine Sonderrolle betreffen Mehrweg-Verpackungen, die bilateral vereinbart werden können und allerdings nicht unter die DfR (Design for Recycling) fallen.

Wir verwenden nur neutrale Normverpackungen, die nicht für unsere Marke oder nur für uns entwickelt wurden. Zudem betreiben wir keine Verkaufsmethoden gemäss Richtlinie 2011/83/EU und sind daher keine EPR / Bevollmächtigte (Importeure oder Vertreiber), welche bereits verpackte Produkte beziehen und diese dann weiter verkaufen. Wir bieten daher keine ERN für Handelspartner.
Wir nutzen nur, später leere, Einweg-Verkaufs- und Umverpackungen, welche nicht als Verpackungen im Sinne der PPWR gelten (Art. 3, Abs. 1 S. 1, Nr. 13). Daher entfallen für uns ebenfalls Kommunikations-Kennzeichnungen. Die stofflichen Beschränkungen und Leistungsstufen der Verpackungsgestaltung sind bereits heute Bestandteil unser Werksnormen gegenüber den Vormaterial-Herstellern. Sie korrelieren mit unseren Wiederverwendungszielen nach ESG Kriterien. Für Post-Consumer-Rezyklat aus Haushaltsabfällen von Stretch- über LLDPE Luftpolsterfolien oder Begleittaschen und Umreifungen wurde ein Klassifizierungssystem eingeführt. Diese PCR sind wieder aufbereitete Verpackungen, die wir schon heute in Klasse B oder besser beauftragen. Eventuelle Verpackungs-Restbestände werden innerhalb der gegebenen Grace Period aufgebraucht.

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Ziele der PPWR
Ein kleines Produkt purzelt in einem riesigen Karton umher – kommt Ihnen das bekannt vor? Verpackungsmaterialien sind auf Grund ihrer Inhaltsstoffe und Zusammensetzungen sehr Ressourcen- und Rohstoff-intensiv. So werden aktuell etwa 40 Prozent des in der EU verwendeten Kunststoffs und die Hälfte des verwendeten Papiers zur Herstellung von Verpackungen genutzt. Die EU möchte daher mit der EU-Verpackungs-Verordnung (engl. Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) dazu beitragen, dass Verpackungen zukünftig nachhaltiger produziert werden und die Wiederverwendbarkeit von Verpackungen gestärkt wird. Hierzu adressiert die PPWR nicht nur Erzeuger von Verpackungen und verpackten Produkten, sondern auch weitere Akteure entlang der Lieferkette und erlegt diesen unterschiedliche Sorgfaltspflichten auf. Abgeleitet aus dem EU Green Deal und dem Circular Economy Action Plan (CEAP) legt die Verordnung damit einen eindeutigen Fokus auf die Stärkung der Kreislaufwirtschaft.

Nachhaltige Verpackungen
Die PPWR-Konformitätserklärung (DoC) gemäss Erwägungsgrund 86 ist in Artikel 39 der PPWR verankert und eine schriftliche Selbsterklärung der Erzeuger. Die Verpflichtung obliegt in erster Linie dem Verpackungshersteller, d. h. dem Unternehmen, das die Verpackung erstmals in der EU in Verkehr bringt mit 3 wesentlichen strategischen Vorteile für Einkäufer:
Risikominderung: Sie schützt Ihr Unternehmen bei behördlichen Prüfungen, indem sie einen klaren Prüfpfad liefert.
Bekämpfung von Greenwashing: Sie liefert den „harten Beweis“ für Nachhaltigkeitsversprechen.
Verbrauchervertrauen: In einer Zeit hoher Transparenz schafft der Be-/Ver-weis mit geeignete Unterlagen (supporting documents) auf Testergebnisse, Berechnungen und andere, die Konformität beweisende Begründungen einen immensen Marktwert.

Produktmanagement und Design bestimmen, ob eine Verpackung überhaupt noch in Verkehr gebracht werden darf – oder regulatorisch zum Risiko wird.
Unternehmen, die Lagerhaltung und Versand anbieten, müssen sicherstellen, dass ihre Kunden die EPR-Verpflichtungen einhalten.
Füllmaterialien wie Papierschnipsel, Luftkissen, Luftpolsterfolien, Schwammfüller, Schaumstofffüller, Holzwolle, Styropor oder Styroporchips gelten als Leerraum.
Ziel: Entstehung von Abfällen vermeiden, Recyclingfähigkeit verbessern und Verlagerung der finanziellen und operativen Last von den Verbrauchern und Kommunen auf die Erzeuger und Importeure (nach dem Verursacherprinzip gemäss Artikel 191 Absatz 2 AEUV).

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PPWR und PCF zusammengedacht
Auch zum Product Carbon Footprint (PCF) bestehen inhaltliche Überschneidungen. Verpackungen sind häufig Bestandteil der Produktbilanz, werden jedoch organisatorisch getrennt betrachtet.

Ohne eine gemeinsame Datenstruktur steigt der Aufwand mit jeder zusätzlichen regulatorischen Anforderungen, wie PCF, ESPR oder dem Digitalen Produktpass. PPWR ist damit kein isoliertes Compliance-Thema, sondern Teil einer übergreifenden Datenherausforderung. Wie diese Prinzipien in konkrete technische Strukturen übersetzt werden können, zeigt sich insbesondere im Zusammenspiel von Datenräumen (Manufacturing-X, Catena-X) und digitalen Zwillingen.

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